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Statuten

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Statuten des Vereins "kultur in-team"

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

Der Verein führt den Namen "kultur in-team" und hat seinen Sitz in A-7201 Neudörfl. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Marktgemeinde Neudörfl und deren Wirkungsbereich, vor allem aber auf das Rudolf Steiner Kultur- und Seminarzentrum. Die Errichtung eines Zweigvereines ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2 Vereinszweck

 

Die Vereinstätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Vereinszweck ist frei von politischen und weltanschaulichen Einflüssen.

 

Er bezweckt die Förderung der kulturellen Aktivitäten jeglicher Art im Zusammenhang mit dem Rudolf Steiner Kultur- und Seminarzentrum sowie anderer geeigneter Örtlichkeiten in Neudörfl.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

Zur Erreichung des Vereinszweckes dienen folgende ideelle Mittel: Veranstaltungen im kulturellen Bereich (Aufführungen, Lesungen, Kurse etc.), Pflege der Beziehungen zu gleichartigen Vereinen und Institutionen, Exkursionen, Pflege der Geselligkeit sowie regelmäßige Berichterstattung in den örtlichen und regionalen Medien.

 Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Vermächtnisse, Subventionen, Erträgnisse aus Veranstaltungen und sonstige Zuwendungen.

 

§ 4 Mittelverwendung

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen aus Mitteln des Vereines ausschließlich Aufwandsentschädigungen (Telefonkostenersatz, Reisespesen etc.) erhalten. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 5 Bildung des Vereins

 

Der Verein wird durch die Aufnahme von Mitgliedern gebildet. Um die Mitgliedschaft können sich alle Personen beiderlei Geschlechts sowie juristische Personen bewerben.

 

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen oder eine Funktion bekleiden. Diese Mitglieder gelten als physische Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereins teilnehmen.

 

Fördernde Mitglieder sind physische und juristische Personen, welche die Vereinszwecke vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern, aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht voll teilnehmen wollen.

 

Zu Ehrenmitgliedern können über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung Personen ernannt werden, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, insbesondere wenn der/die Anmeldende totalitären, reaktionären oder anarchistischen Bestrebungen nachgeht oder durch dessen Aufnahme die Interessen des Vereines und der Mitglieder nachweislich geschädigt werden könnten. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch das Proponentenkomitee. Diese Mitgliedschaft wird erst anläßlich der konstituierenden Hauptversammlung wirksam.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden könnte. Die Mitglieder haben die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt; durch Ausschluss oder durch Tod bzw. Vereinsauflösung. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des jeweiligen Jahres erfolgen. Die Pflicht zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts. Der Vorstand ist berechtigt Mitglieder, weiche den Vereinszweck verletzen, die Interessen des Vereins schädigen oder den Beitrittsleistungen nicht nachkommen, aus dem Verein auszuschließen. Dieser Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst und dem Mitglied schriftlich zugesandt. Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte, sind jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen.

 

§ 10 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

§ 11 Generalversammlung

 

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im letzten Quartal, mit dem Beginn des Vereinsjahres statt. Die Generalversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit genauer Tagesordnung vierzehn Tage vorher den Mitgliedern bekanntgegeben. Jede Generalversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung; auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von sechs Wochen statt zu finden. Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann. Er kann jedoch die Leitung einer anderen Person übertragen. Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Wahlvorschlag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Beschlüssen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse mit denen die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

 

§ 12 Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind besonders vorbehalten: Feststellung der Beschlussfähigkeit. Genehmigung von Protokollen der früheren Generalversammlung. Entgegennahme von Berichten der Vorstandsmitglieder. Entgegennahme des Kassenberichts. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer. Abstimmung über die Berichte und Erteilung der Entlastung. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. Beschluss des Voranschlages und der Anträge. Ehrungen. Satzungsänderungen, Auflösung. Sonstige Angelegenheiten, Allfälliges.

 

§ 13 Der Vereinsvorstand

 

Der Vorstand besteht aus: Dem/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassier/in und deren jeweiligen Stellvertretern/innen. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch seinen Stellvertreter (seine Stellvertreterin) mündlich oder schriftlich einberufen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/r Vorsitzenden ausschlaggebend. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes gegenüber der Generalversammlung, ihren Rücktritt erklären. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied bis zur nächsten Generalversammlung zu kooptieren.

 

§ 14 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

 

Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach Innen und Außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt dabei den Vorsitz, er/sie vollzieht die Beschlüsse der Sitzungen und Versammlungen. Der/die Schriftführer/in führt bei Sitzungen und Versammlungen das Protokoll. Er/sie verfasst alle Schriftstücke und Dokumente, führt ein Mitgliedsverzeichnis und leitet das Vereinsbüro.

 

Der/die Kassier/in besorgt das Inkasso der Beiträge und sonstiger Einnahmen sowie die Auszahlungen. Er/sie hat über das Finanzwesen ein Kassabuch zu führen. Er/sie ist für eine ordentliche Finanzgebahrung verantwortlich.

 

§ 15 Aufgaben des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen die Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden: 

Verwaltung des Vereinsvermögens. 

Die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. 

Die Vorlage der Berichte und Anträge zur Generalversammlung. 

Die Durchführung der Generalversammlungsbeschlüsse. 

Die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses. 

Bekanntmachungen und Schriftverkehr des Vereins müssen vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet sein.

 

§ 16 Die Rechnungsprüfer

 

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Sie haben das Recht an den stattfindenden Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Sie haben die Pflicht die Finanzverwaltung des Vereins zu überwachen, Kassaprüfungen durchzuführen und den Rechnungsabschluß zu überprüfen. Sie haben der Generalversammlung vom Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Die Rechnungsprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Bestimmungen hinsichtlich der Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten sinngemäß auch für die Rechnungsprüfer.

 

§ 17 Das Schiedsgericht

 

In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis , sowohl zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den Mitgliedern untereinander, entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil ein Vereinsmitglied zum Schiedsrichter ernennt. Die beiden Schiedsrichter wählen ein drittes, nicht an der Sache beteiligtes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Sollte über die Dritte Person keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit Stimmenmehrheit. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen ist.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei zustande kommen der Auflösung des Vereins "kultur in-team"' fließt das gesamte Vereinsvermögen sozialen Zwecken in Neudörfl zu.

 

Neudörfl, 20. Jänner 2002

 

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